Änderungen an Feuerungsanlagen – Baurechliche Vorschriften
§§ Baurecht §§ – Änderungen an Feuerungsanlagen
Für die bauaufsichtlichen Verfahren sind in Abstimmung mit kommunalen Vertretern die neuen Vordrucke anlässlich der Neufassung der Landesbauordnung (LBO) vom 02. September 2022 erarbeitet worden.
Vor jeder Änderung an der Feuerungsanlage sollten Sie Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister informieren.
Vordrucke die Änderungen an der Feuerungsanlage betreffen:
- Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) in Verbindung mit
dem Funktionsnachweis (Schornsteinquerschnittsberechnung nach DIN EN 13384), - Formblatt über den Nachweis der einwandfreien Verbrennungsluftversorgung für raumluftabhängige Feuerstätten <=35 KW Nennwärmeleistung (FeuVo §3 Abs.5) in Verbindung mit TRGI-2018
- Besichtigung des Rohbauzustandes nach § 42 Abs. 6 LBO vor Erteilung der Bescheinigung nach § 82 Abs. 2 Satz 4 LBO
- Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin/des Bezirksschornsteinfegermeisters
82 Absatz 2 Satz 4 LBO (Anlage 7 – Schlussabnahme) - Bescheinigung über die Ableitbedingungen nach §19 1.BImSchV
- Anzeige und Nachweis nach §9 EWKG SH
Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden
Errichtung von Schornsteinen in neu zu erstellenden Gebäuden
Gasfeuerungsanlagen mit öffentlicher Gasversorgung
Verfahrensfrei gestellte Anlagen
- 61 Absatz 1 Nummer 2 Buchst. a und Nummer 4 Buchst. c LBO in Verbindung mit § 42 Absatz 6 LBO– Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen
Die Bauherrin/der Bauherr hat zehn Werktage vor Baubeginn auf dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) eine Bescheinigung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bBSF) einzuholen, dass die Feuerungsanlage so aufeinander abgestimmt ist, dass unzumutbare Belästigungen oder Gefahren nicht auftreten können.
Hierzu ist vom Fachunternehmer oder dem Bauherren der Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Zusätzlich ist eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 beizulegen, ggf. kann es notwendig werden den Nachweis der einwandfreien Verbrennungsluftversorgung (Formblatt oder Berechnung) beizufügen.
Der bBSF hat den Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) zu bearbeiten und eine Ausfertigung an den Bauherrn zu übersenden.
Die Bauherrin/der Bauherr muss im Zuge des Baufortschritts für die Fertigstellung (§ 82 Absatz 2 Satz 4 LBO) die Bescheinigung gemäß LBO einholen.
Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden
§ 61 LBO – Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen
Verfahrensfrei gestellte Anlagen
- 61 Absatz 1 Nummer 2 Buchst. a und Nummer 4 Buchst. c LBO in Verbindung mit § 42 Absatz 6 LBO– Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen
Wie bei der Schornsteinsanierung ist die Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden nicht genehmigungspflichtig durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) hat die Bauherrin/der Bauherr dieselben Anträge wie bei einer Schornsteinsanierung zu stellen.
Ausnahmen:
Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden in sogenannten Abstandsflächen (Grenzbebauung, Abstand zur Grenze)
Freistehende Schornsteine,
Schornsteine bis zur Grenze der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz:
- Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit weniger als 1 MW Feuerungswärmeleistung,
- Feuerungsanlagen für Heizöl EL bis weniger als 5 MW Feuerungswärmeleistung,
- Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe bis weniger als 10 MW Feuerungswärmeleistung,
Errichtung von Schornsteinen in neu zu erstellenden Gebäuden
Feuerungsanlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§64 LBO), im Rahmen der Genehmigungsfreistellung (§62 LBO) und im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§63 LBO)
- 64 LBO – Genehmigungsverfahren (z.B. Mehrfamilienhäuser, Gebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen)
- 62 LBO Anzeigeverfahren der Baufreistellung (innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes)
- 63 LBO vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Wohngebäude geringer Höhe < zwei oberirdischen Geschossen)
Bei Feuerungsanlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§64 LBO) hat die Bauherrin/der Bauherr den ausgefüllten Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) 4-fach zu übersenden. Dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist eine komplette Zeichnung, eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 bzw. eine Berechnung nach den Tabellen des Herstellers und ggf. den Nachweis der einwandfreien Verbrennungsluftversorgung (Formblatt oder Berechnung) beizufügen.
Der bearbeitete Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist dann der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sowie im Zuge des Baufortschritts die Besichtigung des Rohbauzustandes nach § 42 Abs. 6 LBO vor Erteilung der Bescheinigung nach § 82 Abs. 2 Satz 4 LBO und die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
§ 82 Absatz 2 Satz 4 LBO (Anlage 7 – Schlussabnahme)
Bei Feuerungsanlagen im Anzeigeverfahren der Baufreistellung gemäß §62 LBO und im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß §63 LBO hat die Bauherrin/der Bauherr den ausgefüllten Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) 3-fach zu übersenden. Dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist eine komplette Zeichnung, eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 bzw. eine Berechnung nach den Tabellen des Herstellers und ggf. den Nachweis der einwandfreien Verbrennungsluftversorgung (Formblatt oder Berechnung) beizufügen.
Der bearbeitete Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist dann zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin/der Bauherr sowie im Zuge des Baufortschritts Besichtigung des Rohbauzustandes nach § 42 Abs. 6 LBO vor Erteilung der Bescheinigung nach § 82 Abs. 2 Satz 4 LBO und die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/des Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 82 Absatz 2 Satz 4 LBO (Anlage 7 – Schlussabnahme) einholen
Gasfeuerungsanlagen mit öffentlicher Gasversorgung
- Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an bestehende Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden – Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und Querschnittsberechnung nach DIN 13384
- Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an Abgasleitungen – Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und Querschnittsberechnung nach DIN 13384
- Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an Schornsteine, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Feuerstätte saniert werden sollen – Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und Querschnittsberechnung nach DIN 13384